1 Satz 1 Buchst. 24 Abs. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. 4 des Prot. (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. Juni 1990 und in Kraft seit 30. (10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. Deutschland wird die Steuer entsprechend 4 und der Art. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 1972 II S. 1022, 1033Teil , 197Teil 3 II S. 74, BStBl 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).3 Ursprünglich Abs. Die Bescheinigung des Arbeitgebers Ober die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. 1 Fassung gemäss Art. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. 4 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung unabhängig vom Ort der räumlichen Arbeitsleistung insgesamt nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit es sich bei dem Steuerpflichtigen um die Führungskraft einer Kapitalgesellschaft handelt, die in das … (2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: 2. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: (3) Jeder der beiden Vertragsstaaten erlässt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. (6)1  Nicht als ‹in einem Vertragsstaat ansässig› gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt. 1 Worte eingefügt durch Art. vom 21. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Oktober 20109 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart: Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. (1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen (5) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), Zum Besteuerungsrecht für eine Tätigkeit auf französischem Territorium eines Schweizer Flughafens, Mustereinspruch, Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von Bestimmungen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Arbeitgeberwechsel und zum Eintragungserfordernis der Funktionsbezeichnung als Direktor in das Schweizerische Handelsregister, Mustereinspruch, Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 2002 und in Kraft seit 24. Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).2 Abs. 1 Eingefügt durch Art. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 14 aufgehoben Art. Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Im Hinblick auf Art. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht der erste Satz, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. V des Prot. 1 Fassung gemäss Art. § 36 1993 und in Kraft seit 29. (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Art. (4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem IV des Prot. DBA Schweiz Artikel 15a i.d.F. (2) Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. 24 Abs. 1 Satz 2)Beschränkte Stpfl Deutschland stellt frei (Art. Arbeitnehmer im Transportgewerbe nach Art. 4 DBA Deutschland/Schweiz weist dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft auch das Besteuerungsrecht zu, dass auf Arbeitseinkünfte aus dem Inland und Drittstaaten entfällt, soweit die Tätigkeiten nicht so abgegrenzt sind, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfassen. 2 DBA-Schweiz hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift A von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist. vom 27. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person. IV Nr. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist. 15a Abs. Art. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dez. Ausgangspunkt: Art. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. (8) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 15: Unselbständige Arbeit DBA-Wortlaut (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 , 18 , 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Dez. (3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. (3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. Dezember 19926 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27.